AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte

Version 3; Stand: 17.12.2020

 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1 KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte zur Anwendung.

1.2 Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.

1.4 Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.

1.6 Vertragspartner für alle Rechtsgeschäfte ist das Einzelunternehmen Steve Stipsits – Stéphane Pictures, Karlauerstraße 9/11, 8020 Graz, www.stephane.pictures, admin@stephane.pictures vertreten durch Steve Stipsits.

1.7 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Fotografen auftragsgemäß hergestellten Produkte wie insbesondere Fotos, Filmwerke oder Laufbilder, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

 

2.Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2 Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Nur durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

 

3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1 Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung z.B. Bildgestaltung/Bildstil, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

3.2 Der Fotograf kann zur Unterstützung (Assistenz) eine Person zur Erfüllung des Auftrags mitbringen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Beim Ausfall dieser Person haftet der Fotograf jedoch nicht dafür, auch wenn die Unterstützung bereits angekündigt wurde.

3.3 Nach einer eventuell notwendigen Grundbearbeitung stellt der Fotograf dem Auftraggeber die Fotos nach schriftlicher Vereinbarung wie folgt zur Verfügung:

  1. entweder direkt auf www.stephane.pictures nach Zahlungseingang als passwortgeschützte Online-Galerie für eine Dauer von 28 Kalendertagen zum Download, wenn nichts anderes schriftlich vereinbar wurde, oder
  2. für eine Bildauswahl der weiter zu bearbeitenden Bilder auf www.stephane.pictures als passwortgeschützte Online-Galerie für eine Dauer von 14 Kalendertagen zur Verfügung. Im Falle einer Bildbearbeitung kann für jedes Bild ein Kommentar z.B. für Bearbeitungswünsche hinterlegt werden. Nach der Bildbearbeitung stehen die Bilder, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach Zahlungseingang auf www.stephane.pictures als passwortgeschützte Online-Galerie für eine Dauer von 28 Kalendertagen zum Download zur Verfügung.

3.4 Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei einer Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen gelten nicht als erheblicher Mangel.

Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen sowie bei unterschiedlichen Druckern können Farbdifferenzen auftreten. Dies ist kein Mangel des Werkes im Rahmen der Gewährleistung.

3.5 Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.

3.6 Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.

3.7 Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.8. handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.

3.8 Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

3.9 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung neben dem Honorar auch ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt.

3.10 Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.

3.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, insbesondere auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Der Fotograf ist berechtigt, für die Zustimmung zur geplanten Drittnutzung ein zusätzliches Nutzungsentgelt zu verlangen.

3.12 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien (z.B. in Videos).

 

4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1 Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle urheberrechtlichen Verwertungs- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat daher die ausschließlichen Rechte, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit (online) zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist jedem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.9.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht.

4.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.

4.3 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

„Foto: Steve Stipsits“ oder „Foto: www.stephane.pictures“

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4 Jede Veränderung (außer Größen – und Auflösungsänderungen) des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

Nicht gestattet sind Änderungen, die die ursprüngliche Bildaussage entstellen oder die in sonstiger Weise die Interessen des Fotografen beeinträchtigen können, sowie Änderungen, die durch weitere Rechte (Markenrecht, Persönlichkeitsrecht, etc.) eingeschränkt oder untersagt sind.

4.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

4.6 Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur  Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

 

5.Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung

5.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive und Negative werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.9. zur Verfügung gestellt.

5.2 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.9. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl und nicht sämtliche der hergestellten Bilddateien. Der Vertragspartner hat kein Anrecht auf Rohdaten (RAW-Daten), wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Der Vertragspartner erhält Bilddateien in entwickelter (Grundbearbeitung: Kontrast, Helligkeit, Weißabgleich etc.) und/oder bearbeiteter Form als hochauflösende JPEG-Datei und/oder, wenn nichts anderes vereinbart, als kostenpflichtige Abzüge.

5.3 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5.5 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

6. Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu. Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar.

6.2 Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter oder in angemessener Höhe zu.

6.3 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Produkte, Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand.

6.4 Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“, sowie bei Versand der Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von 7,50 €.
Das Honorar gilt laut Kleinunternehmerregelung  gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.

6.5 Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6 Wünscht der Vertragspartner nach der Auftragsausführung Auftragsänderungen gehen diese zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.7 An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist der Fotograf, falls nicht schriftlich vereinbart, nicht gebunden.

6.8 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

6.9 Möchte der Auftraggeber einen Fotoauftrag auf spontanen Wunsch hin verlängern, wird ein Honorar für jede neu angefangene Stunde berechnet, wenn schriftlich keine andere Vereinbarung bei Vertragsabschluss getroffen wurde.

6.10 Bei Fotoreportagen sind bis zu 30 Minuten der Arbeitszeit des Fotografen für den Aufbau der benötigten Fotoausrüstung enthalten. Pausen werden vor Ort mit dem Auftraggeber vereinbart, verlängern jedoch nicht den vereinbarten und gebuchten Zeitraum. Bei Halb- oder Ganztagesbuchung sind dem Fotografen und seinem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.

 

7. Zahlung

7.1 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

7.2 Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3 Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

7.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.

7.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurde.

7.6 Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

 

8. Gesetzliches Rücktrittsrecht

8.1  Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für Dienstleistungsaufträge zu entnehmen.

8.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:

  • bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
  • bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
  • bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
  • bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
  • bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts/Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.

 

9. Pflichten des Vertragspartners

9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.9).

9.2 Schad- und Klagloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls der Fotograf aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

9.3 Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

9.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Transportkosten gehen hierbei zu Lasten des Vertragspartners.

9.5 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

10. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

10.1 Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.

10.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

10.3 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

10.4 Kann die Leistungsannahme des Auftraggebers im Falle von Unmöglichkeit nicht erfolgen (z. B.: Krankenhausaufenthalt/schwerere Krankheit) fallen nur die dem Fotografen schon entstandenen Nebenkosten an wenn der Auftraggeber die Unmöglichkeit belegen kann z. B.: durch ein ärztliches Attest.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars inkl. Nebenkosten bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

11.2 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.

11.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

11.4 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

11.5 Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.

 

12. Gewährleistung

12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht abgegeben. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware an den Vertragspartner. Hat der Fotograf den Mangel verschuldet, kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.

12.3 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

12.4 Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

 

13. Schadenshaftung

13.1 Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.

13.2 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

13.3 Punkt 13.2 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

13.4 Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, schwerer Unfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt,  etc. der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden.

13.5 Sollte es aufgrund höherer Gewalt oder Krankheit zum Ausfall des Fotografen kommen, bemüht sich dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf, dass ein Ersatzfotograf gefunden werden kann, besteht nicht. Die bis dahin geleisteten Akontozahlungen werden dem Auftraggeber unmittelbar erstattet. Für Mehrkosten, die durch Buchung Dritter (Fotografen, Fotodesigner etc.) entstehen, wird nicht gehaftet.

 

14. Abtretung

14.1 Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

 

15. Datenschutz

15.1 Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

  1. Zweck der Datenverarbeitung:

Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.

  1. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

  1. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:

Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

  1. Speicherdauer:

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

  1. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
  • vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
  • Datenübertragbarkeit zu verlangen
  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.

Die Daten des Fotografen sind folgende:
Adresse: Steve Stipsits, Karlauerstraße 9/11, 8020 Graz
E-Mail: admin@stephane.pictures

 

16. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

16.1 Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.

16.2 Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

 

17. Vorzeitige Auflösung:

17.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

18. Storno

18.1 wird ein Fotoauftrag vom Auftraggeber storniert gelten folgende Stornobedingungen (Basishonorar ohne Nebenkosten):

Bis 181 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 0%

180 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 20%

90 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 30%

30 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 50%

14 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 80%

7 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 100%

Eine bereits geleistete Akontozahlung wird in diesem Fall retourniert.

Ausnahmen von der Stornoregelung sind ein Krankheitsfall der zu fotografierenden Person oder Todesfall (Familienangehöriger 1. Grades), die zu einer Absage des Fotoauftrags führen. In diesen Fällen sind die Gründe zu belegen z.B.: durch ein ärztliches Attest.

18.2 Durch den Auftrag bereits entstandene Nebenkosten und Auslagen sind im Honorar nicht enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

18.3 Bei der Stornierung an der Teilnahme eines Fotokurses ist die Umbuchung der Teilnahme auf eine andere Person möglich. In diesem Fall wird keine Stornogebühr verrechnet.

 

19. Lieferung

19.1 Der Fotograf behält sich eine Vorauswahl der Bilder nach technischen Aspekten vor, so werden z.B. unscharfe, falsch belichtete Bilder, etc. im vorherein aussortiert und nicht dem Kunden übermittelt.
Der Kunde erhält entweder die verbliebenen Fotos bzw. die zuvor vom Auftraggeber zur Bildbearbeitung ausgewählten Bilder nach Zahlungseingang, wenn schriftlich nichts anderes bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, online über www.stephane.pictures als Online-Galerie zum Download zur Verfügung gestellt. Weitere Möglichkeiten nach schriftlicher Vereinbarung sind die Übergabe der Bilder mittels USB-Stick oder als CD-Rom.

19.2 Angaben über eine Lieferzeit sind nur verbindlich wenn ein konkreter Termin ausdrücklich und schriftlich mit dem Fotografen bei Vertragsabschluss vereinbar wurde. Bei einem vereinbarten Termin haftet der Fotograf nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Fristversäumnis, ausdrücklich nicht bei höherer Gewalt.

 

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

20.1 Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

20.2 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

20.3 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte

Version 2; Stand: 26.01.2020

 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.

1.2 Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.

1.4 Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden und soweit sie diesen AGB nicht widersprechen. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.

1.6 Vertragspartner für alle Rechtsgeschäfte ist das Einzelunternehmen Steve Stipsits – Stéphane Pictures, Karlauerstraße 9/11, 8020 Graz, www.stephane.pictures, admin@stephane.pictures vertreten durch Steve Stipsits.

1.7 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Fotografen auftragsgemäß hergestellten Produkte wie insbesondere Fotos, Filmwerke oder Laufbilder, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

 

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2 Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Nur durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

 

3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1 Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung (z.B. Bildgestaltung/Bildstil), die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

3.2 Der Fotograf kann zur Unterstützung (Assistenz) eine Person zur Erfüllung des Auftrags mitbringen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Beim Ausfall dieser Person haftet der Fotograf jedoch nicht dafür, auch wenn die Unterstützung bereits angekündigt wurde.

3.3 Nach einer eventuell notwendigen Grundbearbeitung stellt der Fotograf dem Auftraggeber die Fotos nach schriftlicher Vereinbarung wie folgt zur Verfügung:

  1. entweder direkt auf www.stephane.pictures nach Zahlungseingang als passwortgeschützte Online-Galerie für eine Dauer von 14 Kalendertagen zum Download, wenn nichts anderes schriftlich vereinbar wurde, oder
  2. für eine Bildauswahl der weiter zu bearbeitenden Bilder auf www.stephane.pictures als passwortgeschützte Online-Galerie für eine Dauer von 14 Kalendertagen zur Verfügung. Im Falle einer Bildbearbeitung kann für jedes Bild ein Kommentar z.B. für Bearbeitungswünsche hinterlegt werden. Nach der Bildbearbeitung stehen die Bilder, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach Zahlungseingang auf www.stephane.pictures als passwortgeschützte Online-Galerie für eine Dauer von 14 Kalendertagen zum Download zur Verfügung.

3.4 Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen sowie bei unterschiedlichen Druckern können Farbdifferenzen auftreten. Dies ist kein Mangel Fehler des Werkes im Rahmen der Gewährleistung.

3.5 Lieferungen des Fotografen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.

3.6 Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.

3.7 Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.8. handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Fotografen bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Fotograf die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.

3.8 Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.

3.9 Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

3.10 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung neben dem Honorar ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt.

3.11 Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.

3.12 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, insbesondere auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Der Fotograf ist berechtigt, für die Zustimmung zur geplanten Drittnutzung ein zusätzliches Nutzungsentgelt zu verlangen.

3.13 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien (z.B. in Videos).

 

4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1 Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle urheberrechtlichen Verwertungs- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat daher die ausschließlichen Rechte das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit (online) zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in jedem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.10.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht.

4.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.

4.3 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

„Foto: Steve Stipsits“ oder „Foto: www.stephane.pictures“

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4 Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

Nicht gestattet sind Änderungen, die die ursprüngliche Bildaussage entstellen oder die in sonstiger Weise die Interessen des Fotografen beeinträchtigen können, sowie Änderungen, die durch weitere Rechte (Markenrecht, Persönlichkeitsrecht, etc.) eingeschränkt oder untersagt sind.

4.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

4.6 Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur  Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

 

5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung

5.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive und Negative werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.10. zur Verfügung gestellt.

5.2 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.10. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl und nicht sämtliche der hergestellten Bilddateien. Der Vertragspartner hat kein Anrecht auf Rohdaten (RAW-Daten), wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Der Vertragspartner erhält Bilddateien in entwickelter (Grundbearbeitung: Kontrast, Helligkeit, Weißabgleich etc.) und/oder bearbeiteter Form als hochauflösende JPEG-Datei und/oder, wenn nichts anderes vereinbart, als kostenpflichtige Abzüge.

5.3 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5.5 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

6. Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu. Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar.

6.2 Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter oder in angemessener Höhe zu.

6.3 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Produkte, Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.

6.4 Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“, sowie bei Versand der Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von 7,50 €.
Das Honorar gilt laut Kleinunternehmerregelung  gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.

6.5 Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6 Wünscht der Vertragspartner nach der Auftragsausführung Auftragsänderungen gehen diese zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.7 An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist der Fotograf, falls nicht schriftlich vereinbart, nicht gebunden.

6.8 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

6.9 Möchte der Auftraggeber einen Fotoauftrag auf spontanen Wunsch hin verlängern, wird ein Honorar für jede neu angefangene Stunde berechnet, wenn schriftlich keine andere Vereinbarung bei Vertragsabschluss getroffen wurde.

6.10 Bei Fotoreportagen sind bis zu 30 Minuten der Arbeitszeit des Fotografen für den Aufbau der benötigten Fotoausrüstung enthalten. Pausen werden vor Ort mit dem Auftraggeber vereinbart, verlängern jedoch nicht den vereinbarten und gebuchten Zeitraum. Bei Halb- oder Ganztagesbuchung sind dem Fotografen und seinem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.

 

7. Zahlung

7.1 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

7.2 Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3 Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

7.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem.  § 458 UGB.

7.5 Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist der Fotograf berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

7.6 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurde.

7.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den Forderungen des Fotografen wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

8. Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.10.).

8.2 Schad- und Klagloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls der Fotograf aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

8.3 Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

8.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Transportkosten gehen hierbei zu Lasten des Vertragspartners.

8.5 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

9. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

9.1 Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

9.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

9.3 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.4 Kann die Leistungsannahme des Auftraggebers im Falle von Unmöglichkeit nicht erfolgen (z. B.: Krankenhausaufenthalt/schwerere Krankheit) fallen nur die dem Fotografen schon entstandenen Nebenkosten an wenn der Auftraggeber die Unmöglichkeit belegen kann z. B.: durch ein ärztliches Attest.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars inkl. Nebenkosten bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

10.2 Der Vertragspartner ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verfügen.

10.3 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.

10.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

10.5 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

10.6 Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.

 

11. Gewährleistung

11.1 Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht abgegeben. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

11.2 Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

11.3 Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

11.4 Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

11.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/ Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

11.6 Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.

11.7 Bei begründeten Mängeln ist der Fotograf nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist der Fotograf in keinem Fall zu tragen verpflichtet.

11.8 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

11.9 Die Fälligkeit der Forderungen des Fotografen wird durch allfällige von ihm zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

11.10 Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

11.11 Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 12.

11.12 Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

 

12. Schadenshaftung

12.1 Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet der Fotograf – mit Ausnahme von Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.

12.2 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).

12.3 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Fotograf nur bei Vorsatz.

12.4 Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.

12.5 Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.

12.6 Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.

12.7 Den Fotografen trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.

 

13. Abtretung

13.1 Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

 

14. Datenschutz, Adressenänderung

14.1 Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

  1. Zweck der Datenverarbeitung:

Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.

  1. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen und Bilddaten sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

  1. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:

Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

  1. Speicherdauer:

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

  1. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
  • vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
  • Datenübertragbarkeit zu verlangen
  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.

Die Daten des Fotografen sind folgende:

Adresse: Steve Stipsits, Karlauerstraße 9/11, 8020 Graz
E-Mail: admin@stephane.pictures

14.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fotografen Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die dem Fotografen zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.

 

15. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

15.1 Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

15.2 Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

 

16. Vorzeitige Auflösung

16.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

17. Storno 

17.1 wird ein Fotoauftrag vom Auftraggeber storniert gelten folgende Stornobedingungen (Basishonorar ohne Nebenkosten):

Bis 181 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 0%

180 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 20%

90 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 30%

30 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 50%

14 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 80%

7 Tage vor dem Stichtag des 1. Tages des auszuführenden Fotoauftrags: 100%

Eine bereits geleistete Akontozahlung wird in diesem Fall retourniert.

Ausnahmen von der Stornoregelung sind ein Krankheitsfall der zu fotografierenden Person oder Todesfall (Familienangehöriger 1. Grades), die zu einer Absage des Fotoauftrags führen. In diesen Fällen sind die Gründe zu belegen z.B.: durch ein ärztliches Attest.

17.2 Durch den Auftrag bereits entstandene Nebenkosten und Auslagen sind im Honorar nicht enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

17.3 Bei der Stornierung an der Teilnahme eines Fotokurses ist die Umbuchung der Teilnahme auf eine andere Person möglich. In diesem Fall wird keine Stornogebühr verrechnet.

 

18. Lieferung

18.1 Der Fotograf behält sich eine Vorauswahl der Bilder nach technischen Aspekten vor, so werden z.B. unscharfe, falsch belichtete Bilder, etc. im vorherein aussortiert und nicht dem Kunden übermittelt.
Der Kunde erhält entweder die verbliebenen Fotos bzw. die zuvor vom Auftraggeber zur Bildbearbeitung ausgewählten Bilder nach Zahlungseingang, wenn schriftlich nichts anderes bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, online über www.stephane.pictures als Online-Galerie zum Download zur Verfügung gestellt. Weitere Möglichkeiten nach schriftlicher Vereinbarung sind die Übergabe der Bilder mittels USB-Stick oder als CD-Rom.

18.2 Angaben über eine Lieferzeit sind nur verbindlich wenn ein konkreter Termin ausdrücklich und schriftlich mit dem Fotografen bei Vertragsabschluss vereinbar wurde. Bei einem vereinbarten Termin haftet der Fotograf nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Fristversäumnis, ausdrücklich nicht bei höherer Gewalt.

 

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

19.1 Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Der Fotograf ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.

19.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.

19.3 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.